Satzung

Präambel

Die BMW 5er E34 IG formierte sich im April 2009 aus begeisterten Nutzern der Internetseite www.e34.de. 

Ziel der BMW 5er E34 IG ist es, die Fahrzeuge der dritten BMW-5er-Baureihe zu pflegen, zu restaurieren und als technisches Kulturgut und Zeitzeugen einer Automobilepoche möglichst im originalen oder zeittypischen Zustand zu erhalten. Wir sind offen für alle klassischen BMW-Baureihen, Technik und Historie. 

Natürlich genießen wir die Qualitäten des E34 auch im Fahreinsatz, finden uns mit diesen Fahrzeugen zu regionalen und überregionalen Treffen, Stammtischen oder touristischen Ausfahrten zusammen und leisten gegenseitige Hilfe in allen Fragen rund um unser Hobby. 
Weiterhin sind wir bemüht, alles Wissenswerte über diese Modellreihen zusammenzutragen und zugänglich zu machen. 
Die BMW 5er E34 IG ist anerkannter BMW-Typenclub und Mitglied der International BMW Classic and Type Clubs Section. 
Wir pflegen gute Kontakte zu anderen Klassiker- und Typen- Clubs und sind um ein freundschaftliches und kollegiales Miteinander bemüht.

Im Februar 2012 ändert die BMW 5er E34 IG ihre Rechtsform in einen eingetragenen Verein.
Der Name BMW 5er E34 IG wird beibehalten. Das Kürzel e. V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus der Vereinigung (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und wird im Namen weggelassen.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist BMW 5er E34 IG Interessengemeinschaft (international: “Interest Group”), genannt BMW 5er E34 IG. 
Der Sitz des Vereines ist Pattensen und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Hannover eingetragen. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Ziel
Ziel des Vereines ist es, die Fahrzeuge der benannten Baureihe zu pflegen, zu restaurieren und als technisches Kulturgut und Zeitzeugen einer Automobilepoche möglichst im originalen oder zeittypischen Zustand zu erhalten. 
Wir pflegen gute Kontakte mit nichtorganisierten Gruppierungen und anderen Klassiker- und Typen-Clubs und streben ein freundschaftliches und kollegiales Miteinander an.
Zu diesem Zweck haben wir uns der offiziellen und weltweiten BMW-Clubvereinigung für BMW Klassiker- und Typen-Clubs angeschlossen.

3. Gliederung des Vereins
Der Verein ist für Mitglieder aus sämtlichen Ländern offen und ist nicht regional begrenzt. Es können sich im In- und Ausland regionale Gruppierungen bilden, im Ausland z. B. auch eine Ländervereinigung. Stammtische oder regionale Gruppierungen sind jedoch kein Vereinsorgan und haben als regionale Vereinigung weder gesonderte Rechte noch Pflichten gleich denen der Einzelmitglieder.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden. 
Minderjährige benötigen die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form auf dem Postwege.
Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand. Als endgültig 
aufgenommen gilt das Mitglied erst nach seiner Beitragszahlung.

4.1. Newsletter
Bei jedem Newsletter kann eine auf wichtige Daten reduzierte Mitgliederliste mitverschickt werden ( z.B.Name, Vorname, Forennick, PLZ, Ort, Emailadresse).
Der Aufnahme in die zu verschickende Mitgliederliste muss schriftlich widersprochen werden.

5. Beiträge
Der Beitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
Änderungen an der 
Beitragsordnung werden durch die Mitgliederversammlung vorgenommen und beschlossen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen etwaigen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Sonderbeitrag.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 30. November eines Kalenderjahres (Posteingangsdatum).
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Der Vorstand entscheidet über die Örtlichkeit der Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

7.1 Vorstand
7.1.1 
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern.
Die Ressorts werden vom ersten Vorsitzenden 
verteilt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den drei Vorsitzenden.
Der 
geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied 
ist allein vertretungsberechtigt.

7.1.2 
Das Ressort des Vorsitzenden ist die Koordination, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
Über Vorstandssitzungen und -beschlüsse sind Protokolle zu führen oder im Falle einer schriftlichen Abstimmung der entsprechende Schriftverkehr zu archivieren.

7.1.3
Der erste stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Vereinsarbeit.
Personalunion mit bereits delegierten Aufgaben innerhalb des 
Vereins (z. B. Ressort Mitgliedschaften und Finanzen, Webmaster-Posten usw.) ist möglich.

7.1.4
Der zweite stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und den ersten stellvertretenden Vorsitzenden bei der Vereinsarbeit.
Personalunion mit bereits 
delegierten Aufgaben innerhalb des Vereins (z. B. Ressort Mitgliedschaften und Finanzen, Webmaster-Posten usw.) ist möglich.

7.1.5
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

7.2 Die Mitgliederversammlung
7.2.1
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Die 
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel vom Vorsitzenden.
Der Termin ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor dem 
Versammlungstermin schriftlich bekannt zu geben. Es genügt eine Benachrichtigung per E-Mail, durch Rundschreiben, durch Veröffentlichung im „Doppelscheinwerfer“ und/oder Bekanntmachung auf den Internetseiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder des Vereins persönlich anwesend sind.

Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Versammlung ist durch einen Schriftführer Protokoll zu führen und zu archivieren.
Der Schriftführer wird während der Versammlung bestimmt.

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7.2.2
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

7.2.3
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Kassenprüfer (Revisor).
Dieser 
unterstützt den ersten Revisor in seiner Prüfungsarbeit.
Im Folgejahr rückt der 
zweite Revisor automatisch zum ersten Revisor auf.
Die Kassenprüfer empfehlen 
der Mitgliederversammlung aufgrund einer positiven Kassenüberprüfung die Entlastung des Vorsitzenden bezüglich der Finanzen und des gesamten Vorstands.

8. Ressorts des Vereins
8.1
Das Ressort Mitgliedschaften und Finanzen wird vom ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Es ist durch den Ressortinhaber jeweils bis zur 
Mitgliederversammlung oder zur Vorstandssitzung im vierten Quartal, spätestens jedoch bis Jahresende des laufenden Jahres ein Budgetplan für das Folgejahr zu erstellen und dem Gesamtvorstand vorzulegen.
Weiterhin ist ein 
kalenderjährlicher Kassenbericht des abgelaufenen Jahres bis zum 30.06. eines Folgejahres zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung erfolgt 
auf elektronischem Wege.

8.2
Der Vorstand beschließt die Schaffung und Besetzung von Ressorts.
Außer dem Ressort 
Mitgliedschaften und Finanzen (nur durch ein Vorstandsmitglied zu besetzen) kann jedes ordentliche Vereinsmitglied ein Ressort übernehmen.

9. Satzung
Satzungsänderungen können nach der Verabschiedung nur in Anwesenheit von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erfolgen.

10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die 
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

11. Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08. Februar 2014 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Nürnberg, den 08.02.2014

gez. Kai Wegener